Kopien zählen beim Punkt Lernmittelfreiheit zu den „übrigen Lernmitteln“, die nach Art. 21, Abs. (3) des Bay. Schulfinanzierungsgesetzes schüler- bzw. elternseits getragen werden müssen. Viele Arbeitsblätter und Schreiben müssen auch weiterhin auf Papier ausgeteilt werden. Hierfür ist die Schule verpflichtet, „Papiergeld“ zu erheben.
Kopiergeld
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