An Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen gibt es Sozialdienst, Hinweis, Verweis, verschärfter Verweis, Versetzung in eine andere Klasse, Ausschluss vom Unterricht, Androhung der Entlassung und Entlassung von der Schule. Für unbotmäßiges Verhalten stehen den Lehrern außer schriftlichem Hinweis an die Eltern und die Anordnung einer Nacharbeit keine Mittel zur Verfügung. Strafarbeiten wie zum Beispiel Texte abschreiben sind verboten. Bei Fragen wenden Sie sich an den EB.
Siehe auch: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-86
Ordnungsmaßnahme
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